Satzung

 

des Vereins

 

Werke statt Worte

 

in der Fassung vom 14.03.2015

 

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsfähigkeit des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen  Werke statt Worte.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 97453 Schonungen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist in das Vereinsregister Schweinfurt einzutragen. Nach der

    Eintragung führt der Verein den Namenszusatz  „e.V.“.

 

§ 2

 

Vereinszweck

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für alle Menschen in Not.

    Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte, für

    politisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge,Vertriebene und Opfer von

    Naturgewalten.

 

2. Der Verein wird zu diesem Zweck Geld, Nahrungsmittel, Gegenstände des

    täglichen Lebens, Artikel zur Ausstattung von Häusern, Schulen,

   Krankenhäusern, Waisenhäusern, Kirchen und anderen Objekten sammeln.

 

3. Förderung des christlichen Zusammenlebens in unseren Gemeinden und

   weltweit, durchUnterstützung der kirchlichen Amtsträger und Gremien

    sowie anderer Organisationen und Vereine, die sich um Menschen in

   materieller, sozialer, körperlicher und seelischer Not kümmern.

 

4. Menschen anregen dasselbe zu tun, wie dieser Verein entsprechend Punkt

   1 – 3, und im Bewusstsein der Hl. Schrift.

 

5. Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig tätig.

 

 

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

    im des    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

   (§§ 51  ff AO).

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

    eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

   werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine

   Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

    werden. Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter

    Auslagen.

 

5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

§ 4

 

Mitglieder

 

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden die den

    Vereinszweck fördern.

    Auch sonstige Vereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts

    können  aufgenommen werden, jedoch ohne Stimmrecht.

 

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand

   einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

3. Mitglieder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,

    können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung

    des Vereins.

 

5. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

    3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) gegenüber dem Vorstand

    zu erklären.

 

6. Der Ausschluss kann bei einem erheblichen Verstoß gegen die Satzung,

    bei vereinsschädigendem Verhalten, erfolgen. Über den Ausschluss

    entscheidet der Vorstand.

 

7. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann

    Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 5

 

Mitgliedsbeiträge

 

   Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die   Mit-

   gliederversammlung  festsetzt.

 

§ 6

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

 

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem

    Schriftführer, dem Kassier und einem Beisitzer.

 

2. Der erste Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

3. Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung

   durch den 2. Vorsitzenden, dem Kassier oder dem Schriftführer vertreten.

 

4. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem

    Schriftführer je einzeln im Außenverhältnis vertreten.

    Der Vorstand kann von jedem Mitglied bei Bedarf einberufen werden.

 

5. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Wege des schriftlichen Umlaufs

    oder durch fernmündliche bzw. mündliche Abstimmung fassen, falls

    diesem Verfahren kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

6. Der 1. Vorsitzende ist gem. §7, Ziffer 2, für alle laufenden Geschäfte

    zuständig mit Ausnahme all der Geschäfte, für die der Vorstand in einem

   schriftlich festzulegenden Beschluss seine Zuständigkeit beschließt.

 

7. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis

    zur Neuwahl im Amt.

 

8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.

 

§ 8

 

Zuständigkeit des Vorstands

 

1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht

    durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor

    allem folgende Aufgaben

 

    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der

        Tagesordnung,

    b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

    c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

    e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

   f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von

      Vereinsmitgliedern

 

2. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 4.000 Euro sind für den Verein

    nur , wenn ein Vorstandsbeschluss vorliegt.

 

§ 9

 

Sitzung des Vorstands

 

1.   Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden

    oder 2. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher

    einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei 

    Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheid mit einfacher

    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

    entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die

    Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

 

2. Über die Sitzung des Vorstandes, ist vom Schriftführer ein Protokoll

    aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die

    Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis

    enthalten.

 

 

§ 10

 

Kassenführung

 

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster

   Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

 

2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine

  Jahresrechnung zu erstellen. Das Zusammenwirken zwischen Kassen-

  führung und den Vorsitzenden kann durch Beschluss der Vorstand geregelt

   werden.

 

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre

    gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur

   Genehmigung vorzulegen.

 

§ 11

 

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist

    abschließend und ausschließlich zuständig für

 

   a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

   b) Entlastung des Vorstands,

   c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

   d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

       die alle vier Jahre gewählt werden müssen. Wiederwahl ist zulässig.

   e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

   f)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die

       Auflösung des Vereins,

   g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss  des

      Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen

       Ausschluss.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal

    statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden,

    wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung  

    von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe

    vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vor-

    sitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch 

    persönliche Einladungsschreiben einberufen. 

    Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß

    einberufen worden ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der

    anwesenden Mitglieder.  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

5. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor dem Tag der Mitglieder-

    versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere

    Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

6. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Ver-

    sammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12

 

Beschlussfassung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden

    oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die

    Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der

    vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.

   Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-

   versammlung.

 

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der

    Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;

   Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

   Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit

   von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als

   Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim

   durchgeführt werden, wenn ein fünftel der erschienen Mitglieder dies

   beantragt.

 

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

    aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die

    Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen

    Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die

    Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

   enthalten.

 

 

§ 13

 

Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck

   einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    fällt das Vermögendes Vereins an die „Katholische Kirchenstiftung

    Löffelsterz“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

    Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

3. Im Falle der Auflösung des Vereins obliegt die Abwicklung der Geschäfte

    dem Vorstand.

 

14. März 2015